Steuererklärung

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Wis­sens­wer­tes rund um die Steuererklärung

Wozu erhebt der Staat Steu­ern von Bür­gern und Unternehmen?

Jeder erwerbs­tä­tige Bür­ger in Deutsch­land ist gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, Steu­ern von sei­nen Ein­künf­ten an den Staat abzu­füh­ren. Durch diese Ein­nah­men wird die finan­zi­elle Hand­lungs­fä­hig­keit des Staa­tes gewähr­leis­tet, der sei­nen Bür­gern hier­durch bei­spiels­weise ein funk­tio­nie­ren­des Gesund­heits– sowie Bil­dungs­sys­tem ermög­licht.
Die Höhe der abzu­füh­ren­den Steu­ern bemisst sich stets pro­zen­tual an der Höhe der Ein­nah­men des Ein­zel­nen. Bei nicht­selb­stän­dig täti­gen Per­so­nen wer­den diese Steu­ern bereits vom Brut­to­lohn des Ein­zel­nen abge­führt. Zur Aus­zah­lung kommt nur der Nettolohn.

Wer muss eine Steu­er­er­klä­rung beim Finanz­amt einreichen?

Im All­ge­mei­nen ist jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son, die über ein Ein­kom­men ver­fügt, zur Abgabe von Steu­ern ver­pflich­tet.
Bei­spiele für ver­schie­dene For­men der Steu­er­er­klä­rung sind die Ein­kom­mens­steu­er­er­klä­rung für natür­li­che Per­so­nen, die Kör­per­schafts­steuer für juris­ti­sche Per­so­nen sowie die Umsatz­steu­er­er­klä­rung für Unternehmen.

Wel­chen Zweck erfüllt die Abgabe einer Steuererklärung?

Grund­sätz­lich soll eine Steu­er­er­klä­rung jedem Bür­ger sowie dem Staat das Recht auf eine gerechte Besteue­rung ermöglichen.

Jeder Bür­ger hat das Recht am Ende eines Jah­res eine Steu­er­er­klä­rung beim zustän­di­gen Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Hier­bei wer­den die Ein­nah­men und Aus­ga­ben des Ein­zel­nen gegen­über­ge­stellt. Hier­aus ergibt sich das tat­säch­lich zu ver­steu­ernde Ein­kom­men. Je nach Steu­er­klasse kann ein Arbeit­neh­mer mit einer Rück­zah­lung von zuviel ent­rich­te­ten Steu­ern rechnen.

Selb­stän­dig und frei­be­ruf­lich tätige Per­so­nen sind gene­rell dazu ver­pflich­tet, eine Ein­kom­mens­steu­er­er­klä­rung bei ihrem jewei­li­gen Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Auch hier gibt der Ein­zelne seine Ein­nah­men und Aus­ga­ben an. Aus die­sen bei­den Anga­ben wird die Höhe des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens errechnet.

Gene­rell muss die Steu­er­er­klä­rung auf bestimm­ten Form­blät­tern aus­ge­füllt und ein­ge­reicht wer­den. Selbst­ver­ständ­lich müs­sen die vom Steu­er­pflich­ti­gen gemach­ten Anga­ben der Wahr­heit ent­spre­chen. Bei Zwei­feln sei­tens der Steu­er­be­hörde kann diese die Anga­ben nach­prü­fen.
Seit 1999 kann die Steu­er­er­klä­rung auch in elek­tro­ni­scher Form dem Finanz­amt über­mit­telt wer­den. Durch die weite Ver­brei­tung des Inter­nets machen mehr und mehr Per­so­nen von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch.
Die ent­spre­chende Soft­ware ist auf der Web­seite des jewei­li­gen Finanz­am­tes unent­gelt­lich zu erste­hen. Sie ist mit den gän­gi­gen Betriebs­sys­te­men kom­pa­ti­bel. Ein Inter­net­an­schluss ist jedoch für das Ver­sen­den der kom­plett aus­ge­füll­ten Steu­er­er­klä­rung notwendig.

Was beinhal­tet die Steuererklärung?

Der Staat erlaubt allen steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen, bestimmte Son­der­aus­ga­ben und wie­der­keh­rende Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend zu machen. Diese wer­den in bestimm­tem Umfang vom zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men des Ein­zel­nen abge­zo­gen. Behin­derte Per­so­nen erhal­ten bei­spiels­weise eine jähr­li­che pau­schale Steu­er­er­leich­te­rung. Diese berück­sich­tigt ent­spre­chende Mehr­aus­ga­ben, die einem kör­per­be­hin­der­ten oder chro­nisch kran­ken Men­schen ent­ste­hen kön­nen.
Ähnli­ches gilt für Eltern von Kin­dern. Jedes Kind erlaubt dem Ein­zel­nen einen bestimm­ten Pau­schal­be­trag, der vom Steu­er­ein­kom­men des Ein­zel­nen sub­tra­hiert wird. Steu­er­li­che Vor­teile sind die Folge hier­von und las­sen sich durch den beson­de­ren Schutz der Fami­lie durch den Staat erklären.

Als Wer­bungs­kos­ten hin­ge­gen kann der Steu­er­pflich­tige Auf­wen­dun­gen für beruf­li­che Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend machen. Ähnlich wie Son­der­aus­ga­ben kön­nen diese vom zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men des Ein­zel­nen abge­zo­gen wer­den. Die indi­vi­du­elle Steu­er­last redu­ziert sich somit deut­lich. Lie­gen die tat­säch­li­chen Aus­ga­ben des Ein­zel­nen über bestimm­ten Pausch­be­trä­gen, kön­nen die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten in vol­lem Umfang steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Vor­aus­set­zung hier­für sind jedoch ent­spre­chende Nach­weise in Form von Rechun­gen und Quit­tun­gen.
Ein bekann­tes Bei­spiel für typi­sche Wer­bungs­kos­ten sind Fahrt­kos­ten, die vom Ein­zel­nen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den können.

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