Abmahnung

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Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmah­nung kennt man in der Regel aus dem Arbeits­recht. Ein Arbeit­ge­ber erteilt sei­nem Arbeit­neh­mer eine Abmah­nung, wenn die­ser gegen Punkte aus sei­nem Arbeits­ver­trag ver­stößt oder andere schwer­wie­gende Pflicht­ver­let­zun­gen began­gen hat. Die Abmah­nung dient also in ers­ter Linie dazu, den Arbeit­neh­mer auf sein Fehl­ver­hal­ten auf­merk­sam zu machen.
Eine Abmah­nung sollte im Gegen­satz zur Ermah­nung schrift­lich erfol­gen; ihr Erhalt ist vom Arbeit­neh­mer durch Unter­schrift zu bestä­ti­gen. Auch münd­li­che Abmah­nun­gen sind gel­tend; auch hier hat sich der Arbeit­ge­ber die Kennt­nis­nahme aber schrift­lich bestä­ti­gen zu las­sen. Andere Begriffe für eine Abmah­nung sind Rüge oder Verwarnung.

Doch nicht nur im Arbeits­le­ben kann es zu Abmah­nun­gen kom­men, auch das Miet­recht spricht von einer Abmah­nung. Diese wird vom Ver­mie­ter aus­ge­spro­chen und soll den Mie­ter auf sein Fehl­ver­hal­ten hin­wei­sen.
Auch im Wett­be­werbs­recht sowie im Ver­wal­tungs­recht taucht der Begriff Abmah­nung mehr­fach auf.

Gründe für eine Abmahnung

Hat ein Arbeit­ge­ber die Absicht, sei­nem Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis zu kün­di­gen, bedarf es in der Regel einer vor­he­ri­gen Abmah­nung. Erst nach drei erfolg­ten Abmah­nun­gen kommt es im Nor­mal­fall aber zu einer Kün­di­gung. Natür­lich gibt es auch hier Aus­nah­men; bei gro­ben Ver­stö­ßen etwa kann auch eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung erfol­gen.
Die Gründe für eine Abmah­nung kön­nen äußerst viel­fäl­tig sein und sowohl im feh­len­den Leis­tungs­be­reich als auch im man­geln­dem Ver­trauen lie­gen. Eine unzu­rei­chende Leis­tung liegt vor, wenn der Arbeit­neh­mer die ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­ben nur noch man­gel­haft erle­digt oder sich gar wei­gert, Auf­ga­ben zu über­neh­men. Auch ein Ver­stoß gegen das betrieb­li­che Rauch– und Alko­hol­ver­bot gehört zu den Grün­den für eine Abmah­nung. Dar­über hin­aus kann ein häu­fi­ges unpünkt­li­ches Erschei­nen des Arbeit­neh­mers Grund für eine Abmah­nung sein.
Bei gro­bem Ver­trau­ens­miss­brauch gegen­über dem Arbeit­ge­ber, etwa bei Dieb­stahl, Betrug oder Untreue, kann eben­falls eine Abmah­nung aus­ge­spro­chen wer­den. Hierzu zäh­len ebenso Belei­di­gun­gen oder Beschimp­fun­gen des Arbeit­ge­bers.
Eben­falls berech­tigt ist ein Arbeit­ge­ber dazu, eine so genannte Sam­me­lab­mah­nung aus­zu­spre­chen. In die­ser wer­den meh­rere Ver­stöße gegen den Arbeits­ver­trag auf­ge­führt.
Auch der Arbeit­neh­mer kann eine Abmah­nung sei­nem Arbeit­ge­ber gegen­über aus­spre­chen. Dies kann bei­spiels­weise der Fall sein, wenn der Arbeit­ge­ber unzu­läs­sige Arbeits­zei­ten anord­net oder den Lohn nicht mehr pünkt­lich zahlt. Da dies keine trif­ti­gen Gründe für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung sind, hat der Mit­ar­bei­ter hier vor­her eine Abmah­nung auszusprechen.

Inhalt der Abmahnung

Eine Abmah­nung sollte ein­deu­tig beschrei­ben, wel­ches Fehl­ver­hal­ten sich der Arbeit­neh­mer hat zu Schulde kom­men las­sen. Idea­ler­weise soll­ten Datum, Ort und auch Uhr­zeit ange­ge­ben wer­den. Wei­ter­hin sollte dem Arbeit­neh­mer klar ange­zeigt wer­den, dass in Zukunft die­ses Fehl­ver­hal­ten zu unter­las­sen ist. Ange­droht wer­den soll­ten dem Mit­ar­bei­ter arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen.
Sehr weit zurück­lie­gende Ver­stöße dür­fen nicht als Grund für eine Abmah­nung genom­men werden.

Gül­tig­keits­dauer einer Abmahnung

Die Gül­tig­keit einer Abmah­nung hängt vom jewei­li­gen Fall ab; ist die­ser nicht allzu schwer­wie­gend, ist die Abmah­nung in der Regel nach zwei Jah­ren abge­gol­ten. Schwer­wie­gende Ver­stöße bedür­fen eines Zeit­rau­mes von drei bis fünf Jah­ren, ehe die Abmah­nung hin­fäl­lig wird.

Reak­tio­nen des Arbeitnehmers

Grund­sätz­lich sollte der Arbeit­neh­mer auf eine erhal­tene Abmah­nung so schnell wie mög­lich rea­gie­ren. Er kann die sofor­tige Ent­fer­nung der Abmah­nung aus der Per­so­nal­akte ver­lan­gen, wenn diese unzu­läs­sig oder rechts­wid­rig ist; zu die­sem Zweck kann sogar die Hilfe eines Arbeits­ge­rich­tes in Anspruch neh­men.
Dar­über hin­aus hat der Arbeit­neh­mer das Recht auf eine Gegen­dar­stel­lung. Auch ein Beschwer­de­recht steht ihm zu; diese wird meist an den Betriebs­rat gerichtet.

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Category: Lexikon | Tags: , Kommentare deaktiviert

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